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C3 21 92

Verfahrensentscheid (andere)

Wallis · 2021-11-03 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2022 125 Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Verfahrensvereinigung - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 3. November 2021, X. c. Y. AG - C3 21 92 Verfahrensvereinigung: Anfechtbarkeit; Voraussetzungen - Bewirkt die Verfahrensvereinigung einen Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren, welche Änderung der Verfahrensart für die klagende Partei mit nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden ist, so ist die entsprechende prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (E. 1). - Grundsätzlich sind die Parteien vor Erlass einer prozessleitenden Verfügung, mit welcher Verfahren vereinigt werden und sich infolgedessen Verfahrensart sowie Zuständigkeit ändern, anzuhören (E. 3). - Die Beschränkung der Teilklage auf Fr. 30 000.- ausschliesslich zum Zwecke der Erlangung des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten arbeitsgerichtlichen

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RVJ / ZWR 2022 125 Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht - Verfahrensvereinigung - KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 3. November 2021, X. c. Y. AG - C3 21 92 Verfahrensvereinigung: Anfechtbarkeit; Voraussetzungen - Bewirkt die Verfahrensvereinigung einen Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren, welche Änderung der Verfahrensart für die klagende Partei mit nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden ist, so ist die entsprechende prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (E. 1). - Grundsätzlich sind die Parteien vor Erlass einer prozessleitenden Verfügung, mit welcher Verfahren vereinigt werden und sich infolgedessen Verfahrensart sowie Zuständigkeit ändern, anzuhören (E. 3). - Die Beschränkung der Teilklage auf Fr. 30 000.- ausschliesslich zum Zwecke der Erlangung des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist im Prinzip zulässig (E. 4.3). - Die vom Richter angeordnete Verfahrensvereinigung darf nicht zum Nachteil des Klägers zur Unzuständigkeit des Gerichts oder zu einem Wechsel zum ordentlichen anstelle des vereinfachten Verfahrens führen (E. 4.4 und 4.5). Jonction de causes : voie de droit ; conditions - La décision qui ordonne la jonction de deux causes et implique un passage de la procédure simplifiée à la procédure ordinaire cause au demandeur, en raison du changement de procédure applicable, un préjudice difficilement réparable. Elle peut partant faire l’objet d’un recours au sens de l’art. 319 let. b ch. 2 CPC (consid. 1). - En principe, les parties doivent être entendues avant qu’une ordonnance de jonction de cause entraînant une modification de la procédure applicable ne soit rendue (consid. 3). - Il est admis de déposer une action partielle, dont la valeur litigieuse est de 30 000 fr., dans le seul but d’obtenir la gratuité de la procédure prudhommale, régie par la maxime inquisitoire (consid. 4.3). - La jonction de causes ordonnée par le juge ne doit pas entraîner l’incompétence du tribunal ou un passage de la procédure simplifiée à la procédure ordinaire au détriment du demandeur (consid. 4.4 et 4.5).

126 RVJ / ZWR 2022 Aus den Erwägungen 1.1 (…) Der Kläger deponierte beim Arbeitsgericht zwei separate Klagen gegen die ehemalige Arbeitgeberin. In der Klage vom 22. März 2021 beantragte er für Überstunden, Überzeit und Nachtarbeit die Bezahlung von Fr. 30 000.- und in der Klage vom 12. April 2021 verlangte er für Lohn und Lohnbestandteile (Ruhe-, Ferien- und Feiertage inkl. Anteil 13. Monatslohn) Fr. 27 350.90. Das Arbeitsgericht vereinigte mit Verfügung vom 17. Mai 2021 die beiden Verfahren und überwies diese aufgrund des zusammengerechneten und das vereinfachte Verfahren übersteigenden Streitwerts von Fr. 57 350.90 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Visp. Gegen die prozessleitende Verfügung vom 17. Mai 2021 (Art. 124 Abs. 1 ZPO) erhob der Kläger eine Beschwerde, welche nur zulässig ist, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 29 zu Art. 125 ZPO). 1.1.1 Der Nachteil ist nicht wiedergutzumachen, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_972/2014 vom 18. März 2015 E. 1.1). Teilweise wird auch geltend gemacht, dass ausnahmsweise drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 N. 31a; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nach zutreffender Ansicht restriktiv auszulegen (Jeandin, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2. A., 2018, N. 22 zu

RVJ / ZWR 2022 127 Art. 319 ZPO) und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N. 13 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 41 zu Art. 319 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil dartun, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO; ZWR 2012 S. 140; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2; Bundesgerichtsurteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.1.2 Die Zusammenrechnung der Streitwerte aufgrund der Vereinigung der beiden Verfahren bewirkt eine Änderung der Verfahrensart vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren, was verschiedene Konsequenzen nach sich zieht. Mit dem Übersteigen der Streitwertgrenze von Fr. 30 000.- entfällt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Art. 40 kArG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO) und neu ist das Bezirksgericht zur Beurteilung der vereinigten Klagen sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 EGZPO). Damit ändert sich auch die Zusammensetzung von einem paritätischen Richterkollegium (Art. 39 Abs. 3 kArG) zu einem Einzelgericht (vgl. Art. 10 Abs. 2 EGZPO). Die vereinfachten Formen (Art. 244 ZPO),

128 RVJ / ZWR 2022 die weitgehende Mündlichkeit des Verfahrens (Art. 245 ZPO) sowie die Untersuchungsmaxime in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) entfallen und es können auch bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Gerichtskosten erhoben werden, da der Streitwert Fr. 30 000.- übersteigt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Wechsel von vereinfachten zum ordentlichen Verfahren ist für die klagende Partei insgesamt mit nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden und daher gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_534/2020 vom

29. Januar 2021 E. 2.4). Dies erscheint überdies sachgerecht, weil die Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren nach Art. 127 Abs. 2 ZPO ausdrücklich mit Beschwerde anfechtbar ist, ohne dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erforderlich wäre. (…) 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er vor Erlass der prozessleitenden Verfügung mit wichtigem prozessualem Inhalt nicht angehört worden sei. 3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO). Darunter fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Es handelt sich dabei um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (BGE 143 III 65 E. 3.2, 141 V 557 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 5A_543/2014 vom

17. März 2015 E. 2.1). Der Gehörsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Endentscheide, sondern kann sich auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen beziehen, wenn die Gefahr einer Beschwer der Partei besteht. Entsprechend erkannte das Bundesgericht namentlich bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder die Sistierung, dass die Parteien vorab Stellung nehmen dürften (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_307/2016 vom 8. November 2016 E. 2.4, 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4). Demgegenüber hat es dies bei einer Verfahrenstrennung verneint, weil das rechtliche Gehör grundsätzlich nur zu Tatsachenbehauptungen und lediglich ausnahms- weise zu Rechtsfragen - unter besonderen Umständen, etwa bei einer überraschenden Rechtsanwendung, welche den Entscheid materiell

RVJ / ZWR 2022 129 beeinflusst - zu gewähren sei (Bundesgerichtsurteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern und diese den entsprechenden Punkt frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels

- selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8; Bundesgerichtsurteil 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass der prozessleitenden Verfügung, mit welcher die beiden Verfahren miteinander vereinigt und an das Bezirksgericht überwiesen wurden, nicht angehört. Da dieser Entscheid mit einer Änderung der Verfahrensart verbunden ist und dem Beschwerdeführer dadurch nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, wäre eine vorgängige Stellungnahme an sich angezeigt gewesen, selbst wenn die Prüfung der Verfahrensvereinigung durch das Arbeitsgericht aufgrund des Zusammenhangs der beiden Klagen - gegen die ehemalige Arbeitgeberin betreffend diverse Lohnansprüche aus dem gleichen Arbeitsverhältnis - kaum überrascht(e). Letztlich kann die Frage, ob die Parteien zwingend vorgängig hätten angehört werden müssen, aber offen gelassen werden. Denn selbst wenn es vorliegend zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist, kann diese als geheilt erachtet werden, weil sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum angefochtenen Entscheid äussern konnte, dies auch getan hat und die Beschwerdeinstanz in diesem Punkt - es handelt sich um Rechtsfragen - über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz. Eine Rückweisung zur Neuentscheidung nach Anhörung würde zudem einzig zu einem prozessualen Leerlauf führen, weil keine Änderungen zu erwarten sind. (…)

130 RVJ / ZWR 2022 4.1 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer die Verfahrens- vereinigung und die Überweisung an das Bezirksgericht aufgrund der zusammengerechneten Streitwerte. (…) 4.3 Als Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bestimmt primär die klagende Partei den Gegenstand des Prozesses. So kann sie einerseits mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Dabei sind die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 90 ZPO im Verhältnis zu Art. 93 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, dass die Voraussetzungen der gleichen sachlichen Zuständigkeit und der gleichen Verfahrensart auf der Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen sind (BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Dies kann bei der Klagehäufung im Vergleich zu den einzelnen Ansprüchen zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart führen (nicht aber bei der einfachen Streitgenossenschaft [Art. 93 Abs. 2 ZPO]; BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Anderseits darf die klagende Partei auch nur einen Teil einklagen, sofern der Anspruch teilbar ist (Art. 86 ZPO). Man unterscheidet dabei zwischen einer echten Teilklage, mit welcher die klagende Partei einen Teil ihrer fälligen und auf dem gleichen Rechtsgrund beruhenden Gesamtforderung geltend macht, und einer unechten Teilklage, mit welcher eine oder einzelne von mehreren auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Forderungen aus dem nämlichen Rechtsverhältnis eingeklagt werden. Bei einer echten Teilklage kann die beklagte Widerklage auf Nichtbestehen der Gesamtforderung erheben (vgl. dazu ZWR 2019 142 f. mit Hinweisen). Das Interesse an einer Teilklage ist insbesondere mit Blick auf den niedrigeren Streitwert, welcher die Zuständigkeit eines Gerichts, das anwendbare Verfahren und den Umfang der Prozesskosten bestimmt, von Bedeutung (Bohnet, Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. A., 2018, N. 6 zu Art. 86 ZPO; Gremper/Martin, Zulässigkeit und Schranken der negativen Feststellungswiderklage im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen ZPO, AJP 2011, 90 ff.). So werden arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.- durch ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisiertes Arbeitsgericht im vereinfachten Verfahren und kostenlos behandelt (Art. 38 ff. kArG;

RVJ / ZWR 2022 131 Art. 243 ff., Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Von der Kostenlosigkeit profitiert dabei nicht nur die klagende, sondern auch die beklagte Partei. Als einzige spezifische prozessrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Teilklage statuiert die ZPO die Teilbarkeit des Anspruchs, die bei Geldforderungen stets gegeben ist. Freilich ist das Rechtsmissbrauchsverbot auch hier zu respektieren (BGE 142 III 683 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 4A_366/2017 vom 17.5.2018 E. 5.2.1 f.). Rechtsmissbrauch ist allerdings nicht leichthin anzunehmen. Eine auf Fr. 30 000.- beschränkte Teilklage ausschliesslich zum Zwecke der Erlangung des kostenlosen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist gemäss herrschender Lehre zulässig und stellt grundsätzlich keinen Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben dar. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn der Kläger seine Gesamtforderung in viele kleine Teilbeträge aufteilt, bloss um den Beklagten zu schikanieren. Fraglich ist, ob es rechtsmissbräuchlich wäre, bei einem ohnehin im vereinfachten Verfahren zu behandelnden Gesamtanspruch von Fr. 30 000.-, eine auf einen Streitwert von unter Fr. 10 000.- beschränkte Teilklage zu erheben, um dem Beklagten ein berufungsfähiges Urteil zu verwehren. Die mit einer Teilklage verbundenen prozessualen Vorteile werden auch in den Materialien zur neuen ZPO und in der Praxis des Bundesgerichts ausdrücklich als legitime Zwecke der Einreichung einer Teilklage aufgeführt (vgl. zum Ganzen Gremper/Martin, a.a.O., 91 ff.). Vorliegend ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerde- führers als Kläger vor Arbeitsgereicht nicht gegeben. Mit Blick auf die Einfachheit und Kostenlosigkeit des dortigen Verfahrens hat er ein durchaus legitimes Interesse an den von ihm eingereichten Teilklagen. Aufgrund der konkreten Streitwerte ergehen in beiden Teilklagen Urteile, welche auf kantonaler Ebene mittels Berufung (Art. 308 ff. ZPO) und beim Bundesgerichts mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) angefochten werden können. Insoweit erwachsen der Beklagten aus dem vom Kläger gewählten Vorgehen keine prozessualen Nachteile. 4.4 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung eines Prozesses selbständig eingereichte Klage vereinigen. Nebst dem Erfordernis der Verfahrensvereinfachung nennt das Gesetz keine Kriterien für eine Klagevereinigung. Namentlich regelt es nicht, ob damit eine Änderung der Zuständigkeit oder der Verfahrensart einhergehen darf.

132 RVJ / ZWR 2022 In der Lehre sprechen sich gewisse Autoren bei einer Vereinigung für den Erhalt der Verfahrensart aus (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N. 7 zu Art. 125 ZPO; Frei, Berner Kommentar, 2012, N. 19 f. zu Art. 125 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in: Markus/Hrubesch-Millauer/ Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 674; vgl. auch Trezzini, in: Trezzini/Fornara/ Cocchi/Bernasconi/Chiocchetti, Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. A., 2017, N. 25 zu Art. 125 ZPO) und zwar selbst dann, wenn der Streitwert gestützt auf die allgemeinen Regeln zusammenzurechnen wäre (Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Auch die Prozesskosten dürften nicht höher ausfallen, sondern müssten aufgrund der jeweiligen einzelnen Rechtsbegehren, welche vor der Vereinigung getrennt gestellt wurden, berechnet werden (Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Diese Autoren begründen das Beibehalten der Verfahrensart unter anderem damit, dass die Initiative bei der Vereinigung vom Gericht ausgehe und dieses nicht die Verhandlungs- strategie unterlaufen dürfe, welche den Parteien anheimgestellt sei (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Andere Autoren wiederum erachten eine Änderung der Zuständigkeit und der Verfahrensart aufgrund des addierten Streitwerts als zulässig (Kaufmann, a.a.O., N. 25 zu Art. 125 ZPO; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 19 zu Art. 125 ZPO; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N. 6 zu Art. 125 ZPO). Sie folgen dabei den "allgemeinen Bestimmungen" und gehen analog zu Art. 93 Abs. 1 und 2 ZPO davon aus, dass der Streitwert in solchen Situationen zusammenzurechnen sei, was bei der objektiven Klagehäufung gegebenenfalls zu einer Änderung der Verfahrensart und Zuständigkeit führe. Die kantonale Rechtsprechung zu diesem Thema fällt spärlich aus. Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in einem ähnlichen Fall (LA160027 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2 und LA160026 vom

23. Dezember 2016 E. II/1) mit Verweis auf Art. 90 ZPO dafür ausgesprochen, dass eine Vereinigung unmöglich sei, wenn eine der Klagen den Streitwert von Fr. 30 000.- übersteige, die andere wiederum nicht. Es erwog, trotz der Vereinigung würden die Klagen ungeachtet ihrer Verbindung deren materielle Eigenständigkeit behalten, weshalb

RVJ / ZWR 2022 133 sie ungeachtet formell gleichem Verfahren ihr eigenes Schicksal hätten. Bei der Vereinigung würden letztlich nicht die Klagen, sondern nur die der Beurteilung der Klagen dienenden Verfahren zwecks Vereinfachung des Prozesses zu einem einzigen Verfahren vereinigt, wobei die ursprüngliche Verfahrensart erhalten bleibe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LA160026 vom 23. Dezember 2016 E. II/1). Der Fall des Obergerichts Zürich ist insofern anders gelagert, als dass vorliegend zwei Klagen mit einem Streitwert von jeweils unter Fr. 30 000.- zusammengelegt werden sollen, also im Prinzip für die einzelnen Ansprüche die Verfahrensart gleich ist, aber ungleich bei zusammen- gezählten Ansprüchen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine vom Richter angeordnete Verfahrensvereinigung nicht zum Nachteil des Klägers zur Unzuständigkeit des Gerichts oder zu einem Wechsel zum ordentlichen anstelle des vereinfachten Verfahrens führen (Bundesgerichtsurteil 4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6; Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). In nicht exakt gleicher Konstellation - es ging um separate Klagen gegen mehrere einfache passive Streitgenossen - verlangte das Bundesgericht für die Vereinigung ebenfalls die gleiche sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Gerichts und die gleiche Verfahrensart (BGE 142 III 581 E. 2; Bundesgerichtsurteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 2.1). Die Verfahrensvereinigung darf keine negativen prozessualen Konsequenzen für die Parteien haben - wie z.B. höhere Prozesskosten wegen eines höheren Streitwerts, eine andere Verfahrensart oder Zuständigkeit -, mit welchen sie vor Prozesseinleitung nicht rechnen mussten (Frei, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 125 ZPO). Das Wahlrecht des Klägers und der Schutz seiner Rechtsposition, wie er von diversen Autoren unterstützt wird, darf durch richterliche Interventionen nicht verändert werden. Damit ist der Streitwert von separat eingereichten und in der Folge durch das Gericht in einem einzigen Verfahren vereinigten Forderungsklagen nicht zusammenzuzählen. 4.5 In casu besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, an der vom Bundesgericht in seinem Urteil 4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6 vertretenen Auffassung abzuweichen. Denn das Wahlrecht, teilbare Ansprüche zusammen in einer einzigen Klage oder mittels mehrerer Teilklagen geltend zu machen, steht primär dem Kläger zu. Dies ist Teil seiner Verhandlungsstrategie (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO), die nicht unterlaufen werden darf. Der Kläger hat vorliegend ein durchaus schützenswertes Interesse daran, seine Ansprüche vor

134 RVJ / ZWR 2022 Arbeitsgericht in einem vereinfachten und kostenlosen Verfahren geltend zu machen. Der Beklagten entstehen daraus, wie gesehen, keine Nachteile. Es liegt nun nicht im Belieben des Arbeitsgerichts, prozessuale Rechte einer Partei durch eine simple Verfahrens- vereinigung auszuhebeln. Ohnehin ist eine Vereinfachung des Prozesses bei objektiver Betrachtung nicht gegeben. Im Gegenteil ist das ordentliche Verfahren für die Parteien und das Gericht gerade aufwendiger. Dass sich das Arbeitsgericht mit der von ihm verfügten Vereinigung der beiden Klagen und deren Überweisung an das Bezirksgericht zweier Verfahren entledigen würde, mag aus Sicht des Arbeitsgerichts wünschenswert erscheinen, beinhaltet jedoch keine Vereinfachung im Sinne des Gesetzes, da der Prozess diesfalls vor Bezirksgericht im ordentlichen, aufwendigeren Verfahren durchgeführt werden müsste. Im Übrigen schliesst die Führung der beiden Klageverfahren vor Arbeitsgericht nicht aus, dass dieses gewisse Verfahrensschritte für die beiden Klagen koordiniert oder gemeinsam vornimmt, etwa Beweiserhebungen, Verhandlungen usw. (Gschwend, a.a.O., N. 16a zu Art. 125 ZPO; Frei, a.a.O., N. 16 zu Art. 125 ZPO). Insoweit lässt sich eine Vereinfachung des Prozesses ohne formelle Vereinigung der Klagen bewirken. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die von der Vorinstanz verfügte formelle Verfahrensvereinigung mit Addition der Streitwerte und Überweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht nicht statthaft. Die Vorinstanz darf einzig die beiden Klagen zur Behandlung, insbesondere für die Durchführung gewisser Verfahrens- handlungen, die in beiden Verfahren gleichermassen anfallen und aus prozessökonomischen Gründen nicht doppelt vorgenommen werden müssen, zusammenlegen; der Streitwert der beiden Klagen (Fr. 30 000.- bzw. Fr. 27 350.90), das vereinfachte Verfahren als Verfahrensart und die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bleiben dadurch unberührt. Mithin ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens an das Arbeitsgericht zu retournieren.